Vorgehen bei verpassten Terminen
Die Kinderarztpraxis arbeitet nach dem sog. Bestellsystem, d.h. die jeweilige
Ärztin reserviert für den/die PatientIn die erforderliche ärztliche
Untersuchungszeit. Da durch dieses System kaum Wartezeiten entstehen, kann
die Praxis nicht kurzfristig andere PatientInnen in dieser Zeit behandeln.
Die Krankenkassen bezahlen nur durchgeführte Leistungen, sodass ein
ausgefallener Termin für die Praxis ein Ausfallhonorar ist.
Die behandelnden Ärzte sind deshalb berechtigt, vereinbarte
Untersuchungstermine, welche der/die PatientIn nicht wahrnimmt, unabhängig
vom Grund der Verhinderung, privat in Rechnung zu stellen. Stunden, die aus
zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. bis 9 Uhr morgens des jeweiligen Tages,
abgesagt werden, werden dem/der PatientenIn nicht in Rechnung gestellt.
Die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen,
die die Krankenkasse des/der PatientIn zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt,
derzeit wird eine verpasste Vorsorgeuntersuchung mit 50,00 € in Rechnung gestellt.
Kann die Praxis den Termin anderweitig besetzen, wird kein Honorar verlangt.
Sollte die Praxis durch die nicht rechtzeitige Absage eines Behandlungstermins
ein Ausfallhonorar in der genannten Höhe in Rechnung stellen, bleibt es der/dem
PatientIn unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Honorarausfall konkret
entweder nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.