Vorgehen bei verpassten Terminen

 

Die Kinderarztpraxis arbeitet nach dem sog. Bestellsystem, d.h. die jeweilige

Ärztin reserviert für den/die PatientIn die erforderliche ärztliche

Untersuchungszeit. Da durch dieses System kaum Wartezeiten entstehen, kann

die Praxis nicht kurzfristig andere PatientInnen in dieser Zeit behandeln.

Die Krankenkassen bezahlen nur durchgeführte Leistungen, sodass ein

ausgefallener Termin für die Praxis ein Ausfallhonorar ist.


Die behandelnden Ärzte sind deshalb berechtigt, vereinbarte

Untersuchungstermine, welche der/die PatientIn nicht wahrnimmt, unabhängig

vom Grund der Verhinderung, privat in Rechnung zu stellen. Stunden, die aus

zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. bis 9 Uhr morgens des jeweiligen Tages,

abgesagt werden, werden dem/der PatientenIn nicht in Rechnung gestellt.

Die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach den Stundensätzen,

die die Krankenkasse des/der PatientIn zum Zeitpunkt des Ausfalls bezahlt,

derzeit wird eine verpasste Vorsorgeuntersuchung mit 50,00 in Rechnung gestellt.

Kann die Praxis den Termin anderweitig besetzen, wird kein Honorar verlangt.

 

Sollte die Praxis durch die nicht rechtzeitige Absage eines Behandlungstermins

ein Ausfallhonorar in der genannten Höhe in Rechnung stellen, bleibt es der/dem

PatientIn unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Honorarausfall konkret

entweder nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.